Zur ORF-Enquete: "Rundfunkanmeldungen" sind verfassungswidrig! - Eure ORF-Krise zahlen wir nicht!
Die Gsiberger
Im Sohl 1
6845 Hohenems
www.gsiberger.eu
0664-3402010
An das Präsidium des Österreichischen Parlaments
zu Handen:
Frau
Präsidentin des Österreichischen Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament, Dr. Karl Renner Ring 1-3, 1017 Wien
E-Mail: barbara.prammer@parlament.gv.at
Zur ORF-Enquete: "Rundfunkanmeldungen" sind verfassungswidrig!
Sehr geehrte Präsidentin,
sehr geehrter Zweiter und Dritter Nationalsratspräsident!
Die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht heute am Donnerstag, dem 17. September 2009, im Mittelpunkt der Enquete im Plenarsaal des Nationalrats. Vertreter der Politik, der Medien, der Wissenschaft und der Sozialpartner diskutieren über europäische Entwicklungen auf dem Mediensektor, die Rahmenbedingungen für Medienvielfalt in Österreich und die Zukunft des öffentlich-rechtlichen ORF. Den Vorsitz in dieser Enquete führt gemäß § 98a Abs. 1 GOG-NR die Präsidentin des Nationalrates abwechselnd mit ihren Stellvertretern.
Ich ersuche Sie daher im Rahmen Ihrer Vorsitzführung die Damen und Herren Enquete-Teilnehmer, insbesondere die Abgeordneten des Österreichischen Nationalrates auf Folgendes aufmerksam zu machen:
Den Damen und Herren Parlamentariern ist sichtlich noch immer nicht die Rechtslage nach der Europäischen Menschenrechtskonvention - immerhin über 50 Jahre in Geltung - bekannt und erlauben wir darauf aufmerksam zu machen, dass die Bewilligungspflicht von Empfangsgeräten (Runfunk, Fernsehen, etc. ...) eindeutig verfassungswidrig ist.
Artikel 10 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1958/210) idgF:
(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.
Innerstaatlich trat die Konvention am 3. September 1958 in Kraft, also am 5. Jahrestag des generellen Inkrafttretens der EMRK. Außerdem hat Österreich die EMRK in seinen Verfassungsbestand aufgenommen: Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat schon vor 45 Jahren (1964) ausdrücklich den Verfassungsrang der EMRK ex tunc festgestellt. Damit ist Österreich auch der einzige Staat, in dem die EMRK unbestrittenen Verfassungsrang hat. Damit ist wiederum eindeutig klargestellt, dass eine "Rundfunkanmeldung" und eine ORF-Gebühreneinhebung aufgrund eines verfassungswidrigen Meldeerfordernisses rechtswidrig und Gebührenforderungen in diesem Zusammenhang nichtig sind. Die im Artikel 10 Abs. 2 angeführten Ausnahmen sind taxativ aufgezählt und ergeben für diese verfassungswidrige Einschränkung der Informationsfreiheit keine Legitimierung.
Ich bitte Sie namens der Gsiberger um Berücksichtigung dieses Sachverhaltes bei ihren Beratungen und und wünsche Ihnen dabei viel Erfolg.
Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung
Bernhard Amann
Die Gsiberger
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