5

Die Freizügigkeit auf dem Schubkarren - Ausweisung und Bewegungsfreiheit in der Habsburgermonarchie

http://www.emserchronik.at

Die Abschiebung stand in engem Zusammenhang mit dem Heimatrecht, das neben dem Recht auf Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde insbesondere den Anspruch auf Armenversorgung beinhaltete. Erworben wurde die Zuständigkeit oder das politische Domizil, wie das Heimatrecht bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts meist genannt wurde, durch Geburt bzw. Abstammung; im Fall der Übersiedlung erlangte man eine neue heimatrechtliche Zuständigkeit in der Regel nach einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren. Während Heimatrechtsfragen lange Zeit hauptsächlich im Zusammenhang mit Bettlern und Vagabunden virulent wurden, kam der Festlegung der Zuständigkeit jedes einzelnen Menschen seit der Mitte des 18. Jahrhunderts grundsätzliche Bedeutung zu: er/sie sollte erfasst und räumlich verortet werden. Da der Anspruch auf Armenversorgung im Fall der Bedürftigkeit nur in der Heimatgemeinde einlösbar war, endete die Verarmung in der Fremde oft mit der Abschiebung in die Heimatgemeinde. Damit war eine klare Grenze zwischen "einheimisch" und "fremd" gezogen, die mit der Heimatgemeinde auch einen räumlichen Bezug hatte.

 Zur Quelle »
Bild von VORarlbergWÄRTS
Eingetragen von VORarlbergWÄRTS vor 3 Jahre 17 Wochen
Kategorie: Chronik   Tags:

Top User nach Karma

  1. Bild von gutu
    gutu
  2. Bild von VORarlbergWÄRTS
    VORarlbergWÄRTS
  3. Bild von Bossanova
    Bossanova
  4. Bild von Klaro
    Klaro
  5. Bild von bamoida
    bamoida
  6. Bild von Diwan
    Diwan
  7. Bild von Fichte
    Fichte
  8. fanni
  9. Docster
  10. Bild von online-cineast
    online-cineast

Suchen

Wer ist online

Zur Zeit sind 0 User und 1322 LeserInnen online.